Prüfungsausschuss

1. Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

Öffentlich rechtliche Prüfungen der beruflichen Bildung werden von den zuständigen Stellen abgenommen, die dafür Prüfungsausschüsse einrichten müssen. Die Prüfungsausschüsse sind Organe der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern sowie der Kammern der freien Berufe und werden auf der Grundlage der Prüfungsordnung gebildet. Die Zusammensetzung, Berufung und Beschlussfähigkeit der Prüfungsausschüsse sind durch das BBiG und die HwO geregelt.12 So muss der Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die für den entsprechenden Prüfungsbereich Sachkompetenz besitzen (§40 (1)).13 Dem Prüfungsausschuss müssen in gleicher Zahl Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören. Darüber hinaus muss mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule im Prüfungsausschuss sein. Mindestens jeweils ein Drittel der Mitglieder des Prüfungsausschusses muss aus Arbeitnehmer- bzw. der Arbeitgebervertretern gebildet werden (§40 (2)). Bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sollte darauf geachtet werden (§41 (1)), dass beide nicht der gleichen Mitgliedsgruppe angehören.

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder bzw. mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend (§41 (2)).

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von den entsprechenden Stellen der Kammern auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Arbeitgeberund Arbeitnehmervertretungen sowie bezüglich der Mitgliedschaft des Berufsschullehrers im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde auf höchstens fünf Jahre berufen (§40 (3)). Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

BEAUFTRAGTE DER ARBEITGEBERS/ BEAUFTRAGTE DER ARBEITNEHMER

- Mindestens 2/3 der Gesamtzahl der Mitglieder (Muss-Regelung)
- Vorsitzender und Stellvertreter aus verschiedenen Mitgliedsgruppen (Soll-Regelung)

BEAUFTRAGTE DER ARBEITNEHMER

- Mindestens 2 Mitglieder zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen (Kann-Regelung seit 2005)

SONSTIGE MITGLIEDER

-  Mindestens ein Lehrer einer beruflichen Schule (Muss-Regelung)
-  Mindestens 2 Mitglieder zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen (Kann-Regelung seit 2005)

Neu geregelt wurde im Berufsbildungsgesetz von 2005 die Beschlussfassung und Bewertungder Abschlussprüfung. Dabei wurde festgelegt, dass der Prüfungsausschuss die Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung fasst (§42 (1)). Zur Vorbereitung der Beschlussfassung ist es jedoch erlaubt, mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlicher Prüfungsteile zu beauftragen (§42 (2)). Dabei sollen die wesentlichen Abläufe und die für die Bewertung relevanten Tatsachen dokumentiert werden (§42 (3)). Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppen angehören (§42 (2)).

Als weitere Neuerung erlaubt das Berufsbildungsgesetz die Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen Dritter insbesondere von den berufsbildenden Schulen (§39 (2)). Diese können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich erbrachter Prüfungsleistungen herangezogen werden. Die Stellungnahmen sind aber für die Prüfungsausschüsse nicht rechtlich bindend.

2. Aufgaben des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss hat allgemein die Aufgabe, die in den Prüfungsordnungen formulierten Regelungen umzusetzen. Dabei hat sich der Prüfungsausschuss an den Vorgaben der Kammer zu orientieren. Wenn die Kammern in ihren Prüfungsordnungen nicht festgelegt haben, dass überregionale Prüfungsunterlagen der Prüfung zugrunde gelegt werden müssen, können die Prüfungsausschüsse selbst Prüfungsaufgaben erstellen. Des Weiteren obliegt dem Prüfungsausschuss die Planung des Prüfungsablaufs. Nachdem die Kammer dem Prüfungsausschuss die Termine und Prüfungsteilnehmer mitgeteilt hat, muss der Prüfungsausschuss darüber entscheiden, welcher Prüfer zu welchembZeitpunkt die Aufsicht bzw. das Prüfungsgespräch führt. Auch müssen die Themen und Fragen für das Prüfungsgespräch festgelegt werden. Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss durchgeführt und bewertet. Dabei hat jedes Mitglied des Prüfungsausschusses das Prüfergebnis zunächst selbständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern zu bewerten. Zu den weiteren Aufgaben des Prüfungsausschusses zählen das Ausstellen einer Bescheinigung bei Nicht-Bestehen, die Reflexion des Prüfungsablaufs und die Entscheidung zur Prüfungszulassung in Fällen, wo Einwände der Kammern hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen des Prüfungsteilnehmers erhoben werden. Die in den  „gestreckten Prüfungen“ vorgesehenen situativen Gesprächsphasen sind ebenfalls vom Prüfungsausschuss zu stellen und zu dokumentieren. Des Weiteren sind die Fachgespräche der Abschlussprüfung Teil 2 der „gestreckten Prüfungen“ vom Prüfungsausschuss durchzuführen. Hier ist weiterhin geplant, bezüglich der zentral erstellten modellhaften praktischen Aufgabe Fragestandards zu entwickeln, um eine gemeinsame Grundlage zur Bewertung der Fachgespräche zu ermöglichen. Dies entfällt bei dem auf den betrieblichen Auftrag bezogenen Fachgespräch, da hier ja keine zentrale Festlegung erfolgt. Der Prüfungsausschuss muss jedoch auch hier das Fachgespräch führen und die Fragen zum jeweiligen betrieblichen Auftrag erstellen. 

Aufgaben des Prüfungsausschusses

1. Ausstellung einer Bescheinigung bei Nichtbestehen (Soll-Regelung)
2. Bewertung der Prüfungsleistungen Handwerkern der freien Berufe (Muss-Regelung)
3. Durchführung der Prüfung
4. Planung des Prüfungsablaufs
5. Erstellung und Beschluss der Prüfungsaufgaben
6. Entwicklung von Fragenstandards für das Fachgespräch der praktischen Aufgabe
7. Entwicklung von Fragenstandards für das Fachgespräch der praktischen Aufgabe
8. Entscheidung zur Prüfungszulassung in besonderen Fällen
9. Reflexion des Prüfungsablaufes


 

 

Gepr. Berufspädagoge, Aus- u. Weiterbildungspädagoge, Ausbildung der Ausbilder IHK