Betrieblicher Auftrag

1. Bestimmung

Der betriebliche Auftrag ist ein Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung Teil 2 der sogenannten „gestreckten“ Prüfung, der alternativ zur ebenfalls als Prüfungsteil möglichen praktischen Aufgabe gewählt werden kann. Das Besondere des betrieblichen Auftrags liegt dabei darin, dass es sich um einen konkreten Arbeitsauftrag aus dem Einsatzgebiet des Auszubildenden handelt. Die Aufgabenstellung ist also eine konkrete zumeist typische berufliche Tätigkeit des auszubildenden Betriebs. In die Bewertung der Abschlussprüfung Teil 2 geht der betriebliche Auftrag zu 50% ein. Insofern die Abschlussprüfung Teil 2 60% der Gesamtbewertung ausmacht, entscheidet die Beurteilung des betrieblichen Auftrags über 30% der Gesamtnote.

Für den betrieblichen Auftrag wird ein Zeitvolumen von 18 bis höchstens 30 Stunden angesetzt. In diesem Zeitrahmen ist ein begleitendes Fachgespräch enthalten. Teil des betrieblichen Auftrags ist weiterhin die Anfertigung einer Dokumentation mit praxisbezogenen und aufgabenspezifischen Unterlagen. In dieser Dokumentation protokolliert der Prüfungsteilnehmer den gesamten Prozess. Die richtige und eigenständige Ausführung der Dokumentation wird dem Prüfungsausschuss vom auszubildenden Betrieb bestätigt. Sie geht jedoch im Unterschied zum begleitenden Fachgespräch in der Regel nicht die Bewertung des Prüfungsteils ein

Betrieblicher Auftrag:

1. Praktische Durchführung (z.B. Reparatur)
2. Dokumentation
3. Begleitendes Fachgespräch

Die zentrale Prüfungsgrundlage des betrieblichen Auftrags ist nicht mehr das Produkt allein bzw. das angefertigte Prüfungsstück, sondern der gesamte Prozess, der zu seiner Herstellung führt. In diesem Sinne dient der betriebliche Auftrag auch der Überprüfung, inwieweit der Prüfungsteilnehmer in Prozessen denken und dementsprechend handeln kann. Der betriebliche Auftrag ist somit am Konzept der Prozessorientierung (Planung, Durchführung, Kontrolle) ausgerichtet.

2. Vorraussetzungen für die Wahl des betrieblichen Auftrags als Prüfungsteil

Die Entscheidung darüber, ob ein anstehender Auftrag als „betriebliche Aufgabe“ im Rahmen der Abschlussprüfung Teil 2 eingesetzt wird, wird vom Ausbildungsbetrieb getroffen. Dieser sollte im Vorfeld feststellen, ob und inwieweit der Auftrag prozessorientierte Qualifikationen und Kompetenzen benötigt und ob diese auch überprüft werden können. Es sind deshalb nur solche Aufgaben als betrieblicher Auftrag geeignet, aus denen sich konkrete Handlungs- und Entscheidungssituationen ergeben, die dem Prüfungsteilnehmer begründete Entscheidungen abverlangen. Wichtig ist auch, dass die gestellte Aufgabe grundsätzlich vom Auszubildenden ohne fremde Hilfe durchgeführt werden kann. Die gestellte Aufgabe kann jedoch auch Teil eines Gesamtauftrags sein, wenn gewährleistet ist, dass der bearbeitete Teil für sich genommen geprüft werden kann. Nur dann ist er als Prüfungsaufgabe geeignet und lässt eine individuelle Leistungsmessung zu. Der betriebliche Auftrag ist ferner so zu konzipieren, dass er dem Stand der Ausbildung des Prüfungsteilnehmers entspricht. Schließlich müssen alle zur Ausführung des Auftrags relevanten Kompetenzen prinzipiell prüfbar sein.

Voraussetzung

1. Qualifikation und Kompetenzen im Sinne der Prozessqualifikation müssen überprüft
      werden
2.  Der Prüfungteilnehmer muss die gestellte Aufgabe selbständig durchführen können
3.  Die Prüfungsaufgabe muss de Stand der Ausbildung entsprechen
4.  Die Inhalte und Kompetenzen müssen prüfbar sein

Die Entscheidung des Betriebes für die Wahl des „betrieblichen Auftrags“ als Prüfungsteil muss bei der zuständigen Stelle termingerecht eingereicht werden. Diese stellt dann über den Prüfungsausschuss fest, ob der „betriebliche Auftrag“ als Teil der Abschlussprüfung Teil 2 geeignet ist. Dazu sind neben den oben genannten Kriterien spezifische Anforderungen zu erfüllen, die sich auf den gesamten Ablauf des Auftrags beziehen.

Die Einbindung des betrieblichen Auftrags in die neuen Prüfungsordnungen bietet die Möglichkeit, die Belange des auszubildenden Betriebs stärker zu berücksichtigen. Außerdem müssen die Auszubildenden nicht mehr auf eine zentral erstellte, allgemeine und häufig inhaltlich betriebsferne Prüfung vorbereitet werden. Es wird ein deutlicherer Praxisbezug der Prüfung hergestellt7 und die „Sinnhaftigkeit“ der Prüfung für den Prüfungsteilnehmer ersichtlicher.

INFORMATION

1) Art und Umfang des Auftrages analysieren und die Durchführung nachvollziehbar
    erklären
2) Informationen auftragsbezogen beschaffen, auswerten und einsetzen

AUFTRAGSPLANUNG

1)  Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und des
      Umweltschutzes am entsprechenden Einsatzort planen
2) Arbeitsschritte mit internen und externen Stellen abstimmen

AUFTRAGDURCHFÜHRUNG

1) Auftragsbezogene Unterlagen nutzen und anwenden
2) Material, Verpackung und Prüfmittel fachgerecht einsetzen
3) Arbeitsergebnisse dokumentieren, Auftragsplanung bei Bedarf optimieren

AUFTRAGSKONTROLLE

1) Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen
2) Auftragsergebnisse bewerten und übergeben
3) Abrechnungsdaten erstellen
4) Auftragsablauf protokollieren


 

 

Gepr. Berufspädagoge, Aus- u. Weiterbildungspädagoge, Ausbildung der Ausbilder IHK